Für Gastangler gelten folgende Bestimmungen, Gastangler beachten bitte zusätzlich die Beschränkung auf bestimmte Gewässer.
1.) Es sind folgende Geräte zum Fischfang erlaubt. 3 Handangeln mit je einem Haken, davon höchstens 1 Raubfischangel mit totem Köderfisch, Fischfetzen oder Spinnrute.
2.) Es gelten folgende Schonzeiten. Über die gesetzlichen Schonzeiten hinausgehend, Hecht sowie Zander vom 1.1. bis zum 15.5. einschl., für Forellen (B.+R.) sowie
alle anderen Salmoniden vom 15.10. bis zum letzten Februartag einschl., für Äschen vom 15.10. bis zum 15.5. einschl..
3.) Für die Hechtschonzeit ist das Angeln mit totem Köderfisch, Fischfetzen und der Spinnrute verboten.
4.) Es dürfen pro Angeltag höchstens 2 Raubfische Hecht / Zander, 2 Karpfen sowie 4 Salmoniden mitgenommen werden. Die in der Zahl beschränkten Fische sind nach dem Fang sofort waidgerecht zu töten.
5.) Es gelten folgende Mindestmaße:
Barbe, Karpfen Quappe..................................................................... 35 cm
Lachs und Meerforelle ...................................................................... 50 cm
Bach.- und Regenbogenforelle ........................................................28 cm
Aal, ............................................ 45 cm, Wels .................................... - - cm, siehe unter 10.
Hecht, Zander...................,,..... 50 cm, Schleie, Nase ..................... 30 cm
Äschen ...................................... 30 cm, Rapfen ................................ 40 cm
Kaulbarsch und Gründling ............................................................... - - cm
für die übrigen Fischarten ................................................................ 15 cm
( sofern sie als Köderfische verwendet werden, auch darunter ).
6.) Jegliche Angelei ist nur vom Ufer aus erlaubt. Fischwege dürfen nicht befischt werden. Vor Stau- Wehren ist 20 m ober und unterhalb dieser jegliche Fischerei verboten. Am Goldenstedterstau / Sohlgleite vom letzen Ruhebecken 50 m abwärts und Stau 50 m aufwärts ist jegliche Fischerei verboten.
7.) Angelplätze sind sauber zu verlassen.
8.) Das Befahren der Uferböschung, Felder sowie sonstiger Grünanlagen mit einem motorisierten Fahrzeug ist nicht erlaubt. Den Anweisungen der Fischereiaufseher ist unbedingt Folge zu leisten.
9.) Das Zelten und Campen sowie offenes Feuer und Grillen ist nicht erlaubt.
10.) Alle Welse müssen entnommen werden, die Stückzahl und die Länge muss in der Fangliste dokumentiert werden.
Dieses Bestimmungen gelten auch für Vereinsmitglieder mit einer Erweiterung. Sie dürfen mit 2 Raubfischangeln fischen.
Bitte gebt die Fangmeldung wieder ab, da sich unser Besatz danach richtet.